Christian VOGEL

Kirchenaustritt mit päpstlicher Freigabe

Von einer weltweit einmaligen Verlautbarung in der für verbindliche Erklärungen des Apostolischen Stuhls in Rom vorgesehenen Form (Verlautbarung einer Kongregation mit Unterschrift des Präfekten und Gegenzeichnung des Erzbischofs-Sekretärs) und damit des Papstes selbst.

In ihr wird gegen alle Erwartungen der Verf. von seinem der Kirche geschworenen, nach ihrem Selbstverständnis
unwiderruflichen Eid quitt.


Der Antrag des Verf. ist auf der ersten Seite des Dekretes der Kleruskongregation  vollständig und korrekt wiedergegeben.


 Text und Dokumente sind  bei Bedarf mit Tastaturbefehl Strg + zu vergrößern




Ebenso eindeutig ist auf der letzten Seite die Ablehnung des Antrages, durch die der Verf. von seinem der Kirche geschworenen Eid freigeworden ist.


Die beiden anderen Seiten haben mit dem Sachverhalt nichts zu tun. Sie werden hier nur der guten Ordnung halber mitgeteilt.


Vorgeschichte 

(Kette von Lügen und Rechtsbrüchen mit Ende in Römischem Nirwana)


Zu diesem weltweit einmaligen Dokument gehört eine Vorgeschichte. Sie wurde seinerzeit gedruckt, aber nur innerkirchlich verwendet. Die Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz erhielten vor der Wahl ihres Vorsitzenden Exemplare.

 


Seit 1969 lebte der Verf. – seinerzeit mit Forschung zur Geschichte der Kirche im kolonialen Lateinamerika beauftragt, wozu er sich die Mittel durch Tätigkeit in Frankfurt besorgte, - in dem kleinen heute in der Großgemeinde Niddatal liegenden Weiler Wickstadt (der inzwischen nur noch aus dem großen Graf zu Solms-Rödelheimschen Hofgut und einer verlassenen Pfarrkirche besteht) an einer Stelle von für ihn einmaliger Bedeutung. Er wohnte dort in seiner fast durchgehend protestantisch gewordenen oberhessischen ersten Heimat im Schatten eines Gnadenbildes, dessen Verehrung in einer Kirche mitten im Walde durch günstige Umstände die Reformation überdauert hatte. Eine Zeit lang betreute er dort die Wallfahrt und ihre beiden Kirchen, gegen den bescheidenen Wohnwert eines winzigen, auf seine Kosten zum Gebäudewert bewohnbar gemachten Häuschens (genannt Alte Kaffeeküche) neben der nicht im Walde liegenden anderen Kirche unten im Weiler Wickstadt, die auf dem Papier immer noch Pfarrkirche war. Er verstand dieses Wohnverhältnis als kirchliches Verhältnis, für das nur kirchliche Instanzen zuständig waren.


Gerade in diesem Inseldasein sollte ihn sein kirchliches Schicksal einholen. Ein neuer Pfarrer kam, der außerkirchliche gesellschaftliche Anerkennung mangels ihm dazu gegebener Alternativen durch Betätigung in Jägerkreisen suchte. Jägerhut war für ihn Dienstkleidung, die er auch bei Beerdigungen trug (sic). Und in der Predigt nannte er Jagd Gottesdienst, den er vor blutender Strecke hielt. Da er - finanziell ungünstig für sich und seine Haushälterin, die sich Freundin des Generalvikars nannte – in einem größeren Nachbarort von Wickstadt zur Miete wohnte, erschwindelte er sich dort über den Bonifatiusverein mit Hilfe des Generalvikars eine Prachtvilla im Jägerstil, indem sie als Gemeindezentrum deklariert wurde, ohne dass auch nur ein Quadratmeter dazu diente (während es im Wallfahrtsort Wickstadt ein aufgegebenes Pfarrhaus gab). Eine einmalige Leistung des Bonifatiusvereins in Westdeutschland. Seinen Jagdgenossen war der Kult mitten im Walde nur genehm, wenn sie ihn einmal im Jahr in einer wahrhaft sakrilegischen Veranstaltung selbst gestalten konnten. Sonst störte er sie. Die Zufahrt zur Wallfahrtskirche wurde daher rechtswidrig behindert. Der Pfarrer ließ den Verf. nun nicht einfach in Frieden. Er verlangte vielmehr von ihm aktive Mitwirkung bei Maßnahmen, die den Interessen der Wallfahrt entgegenliefen. Als der Verf. diese Mitwirkung verweigerte, kündigte er ihm. Im für Wickstadt zuständigen sogenannten Bischöflichen Ordinariat in Mainz fand er Unterstützung bei Leuten, denen der linke Verf. politisch nicht genehm war.


Obwohl der Verf. erklärt hatte, dass er sich dem Ergebnis eines kirchlichen Verfahrens beugen würde und sich hierzu verpflichten wollte, wurde hierauf gegen ihn vor dem Amtsgericht geklagt. Die Klage war eine einzige Verleumdung, seine den Wert des Häuschens überschreitenden Leistungen wurden einfach bestritten. Der Verf. konnte daher gar nicht anders als sich wehren. Eine reguläre Prozessgenehmigung wollte allerdings unter diesen Umständen kein Zuständiger unterschreiben. Auf die Rüge des Verf. fand sich in dem berüchtigten, offen den Faschismus preisenden Professor May indes ein Gutachter (gegen welche Gegenleistung wohl?), der gegen seine eigene Darstellung im Lexikon für Theologie und Kirche log und behauptete, jeder Angestellte des Ordinariates könne unterschreiben. Den hierauf stattfindenden Prozess hätte auch so der Verf. rechtlich nicht verlieren können. Der Pfarrer indes wusste, was zu tun war. Er bewirkte einfach Prozessbetrug und kam damit erst einmal durch, weil so etwas seinerzeit außer den Vorstellungen jedenfalls aller außerhalb der Mainzer Diözesanorganisation Beteiligten war. Damit war der Verf. vor dem weltlichen Gericht schachmatt. Ihm blieb jetzt nur noch, Strafanzeige gegen den betrügerischen Pfarrer zu erstatten, bei dessen nomineller Pfarrkirche er lebte. Was sich für ihn ausschloss. Das weltliche Verfahren war damit zu Ende. Der Verf., den das ergangene Urteil (schon gar nicht bei längst in Rom laufenden Verfahren) moralisch nicht band, wartete noch physische Gewalt des (vom inzwischen zum Vorsitzenden der Bischofskonferenz aufgestiegenen Ortsordinarius unterstützten) Jägerpfarrers ab und zog in den Nachbarort in sein Eigentum, wo er noch immer lebt.


Wer gedacht hatte, der Verf. würde es dabei bewenden lassen, sah sich allerdings getäuscht.

Der Verf. hatte schon unmittelbar nach Beginn des weltlichen Prozesses für eine zweite Front gesorgt und seinerseits den kirchlichen Rechtsweg beschritten. Dabei war er eindeutig im Recht. Wie hernach (u.a. vom Promotor Justitiae der Apostolischen Signatur) noch mehrfach festgestellt und schließlich auch vom sogenannten Bischöflichen Ordinariat in Mainz eingeräumt wurde, war die Klage der Kirchengemeinde mangels ordnungsgemäßer Genehmigung nicht rechtmäßig. Die Praeventio hatte also der Verf.


Ein beispielloser Marathon durch die kirchlichen Instanzen folgte, bei dem der Ver. – der dafür über DM 10.000,00 aufwendete – alle sich bietenden Möglichkeiten wahrnahm. Nicht dass er damit gerechnet hätte, innerhalb der Kirche noch etwas ausrichten zu können. Dafür hatte er zu viel Kirchen-geschichte gelesen. Für diesen Aufwand hatte er ein ganz anderes Motiv. Er mochte schlicht weiter keine Gemeinschaft mehr mit einer Institution haben, von der solcherart gegen ihn vorgegangen worden war. Eine Quaestio ob fidem, non fidei. Ein Bruch des der Kirche geschworenen Eides schied dabei für ihn aber immer aus. Er hatte als Lösung schon vor einer Generation im Auge, eine Situation zu schaffen, in der er die Glaubenskongregation vor zwei Alternativen stellen konnte: entweder auf Erfüllung des Eides zu beharren und damit den Apostolischen Stuhl lächerlich zu machen oder zu schweigen (und damit die Wohltat der Dreimonatsfrist einzuräumen). Dass man ihn im Namen des Apostolischen Stuhles in aller Form von seinem Eid freistellen würde, darauf konnte er naturgemäß nicht kommen. So weit war es damals noch nicht.


Um zu einem solchen Schritt nach den für ihn geltenden Grundsätzen berechtigt zu sein, musste der Verf. klargestellt haben, dass er es erstens mit „der“ Kirche zu tun gehabt hatte und zweitens sämtliche zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft waren. Wenn es solchergestalt nicht um einen Eid gegangen wäre, hätte man ihn getrost für verrückt halten dürfen. Hier nicht zu erörternde ganz besondere Umstände hinderten dabei ein zügiges Voranschreiten. Dass dem Verf. auch nach Jahrzehnten nicht der Atem ausgehen würde, damit hat wohl niemand gerechnet.


Der zuständige Bischof – als neuer Vorsitzender der Bischofskonferenz schon auf das Kardinalat aus – hätte da gar nicht außen vor bleiben können. Er war aber schon längst in die Sache direkt involviert. Als der Prozess begann, lebte der vorhergehende Pfarrer noch, in dessen Amtsführung (nicht Leben!) es reichlich dunkle Punkte gab, die auch das sogenannte Bischöfliche Ordinariat in einem miserablen Licht zeigten. Der Verf. hatte diese nicht angesprochen und lieber die Zeugenaussage abgewartet. Dann aber starb der vorhergehende Pfarrer, und der Verf. mochte erst recht nichts ansprechen. Daher bat er in einem persönlichen Schreiben den Bischof um seine Vermittlung. Was tat dieser? Er setzte einen Termin an und schickte, ohne dass der Verf. davon wusste, als Vertreter den Anwalt des Prozesses und den größten Feind des Verf. in dem sogenannten Bischöflichen Ordinariat. Der Verf. dagegen erschien ohne Begleitung, da er damals noch soviel von diesem Bischof hielt, dass er anderes Verhalten für eine Beleidigung gehalten hätte. Was taten die „Vermittler“? Der Anwalt reichte beim Gericht einen Schriftsatz ein, in dem unter Berufung auf das Zeugnis der beiden vom Bischof entsandten Juristen behauptet wurde, der Verf. habe in dem Gespräch sich selbst dementiert. Nur geschah dies so plump, dass die Lüge mühelos widerlegt werden konnte. So sah eine vom Bischof im Zusammenhang mit dem Ruf eines gerade verstorbenen Priesters erbetene Vermittlung aus! Der Verf. hat seinerzeit die Formulierung gewählt, dass er ein so ehrloses Verhalten wie es der Ortsbischof zeigte „bis zum Beweis des Gegenteils keinem Bordwellwirt unterstellen würde“. Und dies vor anstehender Wiederwahl auch die gesamte Bischofskonferenz wissen lassen. In einem Druck, der bislang nie in die Öffentlichkeit kam. Von hierher gesteigerter Hass.


Der weltliche Rechtsweg war ohne Strafanzeige gegen den Pfarrer bzw. direkte Angriffe auf kirchliche Instanzen versperrt. Eine Strafanzeige wäre für den Verf. nur in Frage gekommen, wenn die Kirche hierzu ihre Zustimmung gegeben hätte, was natürlich eine Unmöglichkeit war. Es blieb also nur der kirchliche Rechtsweg, wo Rücksichten auf einen Priester und den Ruf der Kirche nicht genommen werden mussten. Deutsche Instanzen waren da nur eine Vorstufe, auf sie kam es nicht an. Ankam es ausschließlich auf römische Instanzen. Was immer noch an Sympathien vorhanden war für alles, was mit verfasster Kirche (nicht unbedingt mit deren Personen) im deutschen Zusammenhang zu tun hat, hat sich da im Verf. verflüchtigt. Es mindert die Lebensqualität, mit einer Institution zusammenleben zu müssen, in der man erst wegen Befolgung von deren Interessen und Prinzipien verfolgt wird und es dann so zugeht.


1.  Die erste Schiene war der kirchliche Rechtsweg, auf dem die zulässige Klage am 15.05.1985 eingereicht wurde. Nach 8 (in Worten acht) Jahren mit Verfahren in Mainz, Freiburg und Rom und DM 3800 Kosten immer neuer Forderungen der Römischen Rota (angeblich das angesehenste Gericht der Welt, von seinen Anwälten gern oberste Korruptionsinstanz genannt) blieb er 1991 bei der nicht beantworteten Frage stecken, welche weiteren Kosten der Verf. denn noch zu erwarten hatte. In der Sache tat sich bis dahin nichts. Völlig unerwartet schlug sich hier im unten genannten Sonderstreit der Promotor Justitiae der Apostolischen Signatur (der der Rota übergeordneten höchsten Instanz) auf die Seite des Verf., was zwar Aufsehen erregte, aber keine weiteren Folgen hatte. Die schließlich definitive Einschaltung der Apostolischen Signatur kostete nur weiteres Geld und führte zu nichts.


2.  Die zweite Schiene des kirchlichen Verwaltungsweges wollte sich der Verf. zunächst ersparen, musste dann aber am 01.05.1987 auch sie betreten, weil er sonst nicht alles ihm Mögliche ausgeschöpft hätte. Hier ging es wegen der kurzen Fristen des neuen Codex, die für die nächste Instanz die Vermutung einer Ablehnung begründen, zunächst schneller. Die Apostolische Signatur kassierte schließlich DM 1350 und brauchte drei Jahre, um das Verfahren 1992 für unzulässig zu erklären.


3.  Für einen Sonderstreit um das ehrlose Verhalten des Bischofs von Mainz, Vorsitzender der nationalen Bischofskonferenz und dann Kardinal, hat der Verf. im Blick auf die längst ins Auge gefasste Suspendierung der Kirchengemeinschaft gern 2000 Mark bezahlt. Wenn man so viel mit der Kirche zu tun gehabt hat, tut man sich leichter, die Gemeinschaft mit ihr zu suspendieren, wenn man dafür geleistet hat. Beim Bischof von Mainz und der Bischofskongregation tat sich wieder nichts. Die Apostolische Signatur brauchte dann wieder drei Jahre, um am 12.09.1991 festzustellen, dass es kein ausdrückliches Gesetz gäbe, auf das sich der Verf. berufen könne! Der Verf. weiß jetzt, dass ehrloses Verhalten von Bischöfen in Rom nicht justiziabel ist. Und er kennt auch kein Gesetz, dass es Bischöfen, die Kardinal werden wollen, verbietet, zu lügen und zu verleumden.


Dass der Verf. sich nach all dem mit der Apostolischen Signatur nicht mehr einlassen möchte, findet vielleicht Verständnis. Darüber muss er aber nicht mehr nachdenken, da sie ja nach eigenem Bekunden für das Anstehende nicht zuständig ist und ihre Einschaltung daher von vorne herein Zeit- und Geldverschwendung wäre.


Ausweitung zur Res Magna: der Verf. wird auf Betreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom Heiligen Stuhl in aller Form des Meineids bezichtigt, gegen Augenschein, Grundbuch und gerichtliches Geständnis

Wer nach all dem davon ausgegangen war, die Sache sei damit endlich doch zu einem Ende gekommen und es jetzt allein Sache des Verf., die Konsequenzen zu ziehen, sollte sich wieder getäuscht sehen. Im Gegenteil, die eigentliche Auseinandersetzung hatte noch gar nicht begonnen. Bei ihr sollten Anlass und Folgen in einem so leicht nicht erreichbaren Missverhältnis stehen.



Dieser Anlass ist auf den ersten Blick nur grotesk. Es geht sage und schreibe um die Lüge, dass zwei Gebäude nur eines sind und das andere gar nicht existiert. Und dass eine so plumpe Lüge bis zum Apostolischen Stuhl in Rom durchgehalten wird. Man mag solches Lügen für lächerlich halten. Als diese Lüge bis hinauf zum Apostolischen Stuhl allerdings dazu benutzt wurde, um einen Katholiken des Meineids zu beschuldigen, änderte sich dies. Meineid ist eine res gravis, wenn nicht gravissima.


Neben dem zwangsgeräumten Domizil in der Alten Kaffeeküche neben der Kirche, das Gegenstand eines so ausgedehnten Rechtsstreites gewesen war,

hatte der Verf. in dem kleinen Weiler Wickstadt nämlich noch ein zweites Gebäude in Besitz, eine baulich völlig selbständige überaus schäbige Hälfte eines Scheunenbaus (Oben Abb. der beiden Gebäude und Karte mit beiden – nebenstehend historische Aufnahme aus der Zeit, als die halbe Scheune noch gräfliches Eigentum war).


Auch wenn es so lächerlich ist, muss auf dieses zweite Gebäude doch näher eingegangen werden. Die Rechtsgrundlage des Besitzes des Verf. ähnelte der bei der Alten Kaffeeküche, jedenfalls hatte er auch auf den Erhalt dieses den Einsturz drohenden Gebäudes, dessen Abbruch er damit verhinderte, so viel aufgewendet, dass es an seinen Wert herankam und er deswegen jedenfalls noch irgendwelche Ansprüche hatte.


Mit der Alten Kaffeeküche hatte dieses halbe Gebäude weder sachlich noch rechtlich jemals etwas zu tun. Es lag auf einem anderen Grundstück als die Alte Kaffeeküche und hatte eigene Parzellennummern. Bis Mitte der 50 er Jahre hatte es zum gräflichen Hofgut Wickstadt gehört und war erst danach an die Pfarrei gekommen, die es für ihre dann abgerissene Jugendherberge benutzte. Seit 1971 hatte es der Verf. in selbständigem Besitz. Gegenstand eines Rechtsstreits war dies Gebäude nie.


Als der Verf. aus der Alten Kaffeeküche vertrieben wurde, hatte an dies halbe Gebäude offensichtlich niemand gedacht. Das Alte Pfarrhaus in Wickstadt samt der anderen Hälfte des Scheunengebäudes war da im Besitz der KPE, die auch die Kirche betreute und von niemand gefragt wurde. Um Wickstadt kümmerte sich einfach sonst niemand. Als nach 1990 auch die KPE aus Wickstadt vertrieben wurde, kaufte dann das Bistum Mainz das Alte Pfarrhaus samt dem Scheunengebäude, um es der sog. KAB zur Verfügung zu stellen. Dass man damit auch den Verf. gekauft hatte, wurde man wohl erst gewahr, als dieser darauf aufmerksam machte. Was da auf das Bistum wartete, konnte man sich natürlich vorstellen. Es geschah also Jahre lang: nichts. Während der Verf. seinen Besitz ruhig fortsetzte. Dass solche Zustände dann niemand für denkbar gehalten hat, versteht sich. Auch in Rom wäre niemand auf den Gedanken gekommen, dass nach einer solchen Auseinandersetzung eine zweite wartete, weil man an sie nicht gedacht hatte. Der Verf, kannte aber die unter zwei andernorts als im Bistum beschäftigten Bischöfen heruntergekommene Diözesanverwaltung. Er musste daher nur abwarten, bis sich die Gelegenheit zu einer neuen Runde ergab. Was für eine ungeahnte Runde da kommen würde, konnte er allerdings nicht ahnen.


Erst einmal tat sich nichts. Vor der unerfreulichen Alternative, entweder vor den weltlichen Gerichten noch einmal gegen den Verf. (und jetzt im Namen des Bistums) vorzugehen oder doch die kirchlichen Gerichte einzuschalten, entschloss sich die Diözesanverwaltung, lieber nichts zu tun. Und so blieb es einige Jahre, in denen bereits nach einem Jahr auch so ein selbständiger Besitztitel entstanden wäre. In einem Bistum mit einem Ordinariat bzw. einem Ordinarius, die ihrem Namen entsprachen, wäre es dabei wohl auch geblieben.


Die sogenannte KAB, die inzwischen das Pfarrhaus und den anderen Teil der Scheune in Besitz hatte (und wer sonst?), mochte dies aber auf Dauer nicht hinnehmen. Einige Jahre hatten sie sich nicht getraut, dann aber getrauten sie sich. Was da seitens des sogenannten Bischöflichen Ordinariates geschehen sein mag? Der Verf. kann sich jedenfalls nicht vorstellen, dass einer Frau vom Zuschnitt der Frau Hengster nach Jahren allein der Mut gekommen sein könnte, eine im Prinzip strafbare Handlung (so lächerlich sie auch war) „im Auftrag“ der Diözese des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vorzunehmen.


Wer auch immer sie da beeinflusste, jedenfalls schritt sie statt zum geordneten Rechtsweg über die Diözese Mainz (von dem letztere schon Jahre nichts hatte wissen wollen) zu verbotener Gewalt und „räumte“ das seit über 20 (in Worten zwanzig) Jahren bestehende Besitztum des Verf. Dabei verkündete sie durch Aushänge, dass dieser im Prinzip strafbare Übergriff „im Auftrag der Diözese Mainz“ geschehe, Ein vermutlich doch nicht so häufiger Vorgang.


Gegenüber Außenstehenden log sie dann, der Verf. habe sich seinen Besitz gerade erst selbst mit Gewalt angeeignet. Gegenüber Fremden spekulierte sie (und wer hinter ihr stand?) dabei sichtlich darauf, dass auf Eigentum der Diözese des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz kein normaler Mensch so etwas für möglich halten würde. Wer sich vergegenwärtigt, dass dies schon vor einem Vierteljahrhundert geschah, wird vielleicht besser verstehen können, wohin es inzwischen mit der deutschen Kirche gekommen ist.


Umgehend schloss sich das Bistum Mainz dieser dreisten Lüge an, in voller Kenntnis der Tatsachen. Der Verf. hatte schließlich vor dem Mehrfachen eines Jahres das sogenannte Bischöfliche Ordinariat auf seinen Besitz aufmerksam gemacht, der im Übrigen allgemein bekannt war. Auch von hierher war daher sein Besitz nach diesbezüglich auch kanonisiertem bürgerlichen Recht legitim.


Es blieb nur der Rechtsweg, wenn man ihn legal beseitigen wollte.


Solcherart im Namen des Bistums Mainz zum (Klein)kriminellen gelogen, hatte der Verf. bereits deswegen hinreichenden Grund, sich zu wehren. Auch wenn es sonst nur eine Posse gewesen wäre.
Das führte zu Folgendem:


Phase I: Ankündigung im Namen eines Bistums
strafbewehrter Verbotener Eigenmacht gegen 
seit 20 Jahren bestehenden legitimen Besitz

 


Phase II: Vollmacht des Generalvikars des Bistums auf
Strafantraggegen diesen legitimen Besitzer



Phase IIIa: Um das zuständige Erzbischöfliche Gericht in Freiburg
wegen einstweiligen Besitzschutzes anrufen zu können, gibt der
Verf. eine Eidesstattliche Versicherung ab, mit religiöser Formel.


Phase III b: Das Erzbischöfliche Gericht in Freiburg, dem dies EV übergeben
wurde, lügt in vollständiger Kentniss des Sachverhalts den Gegenstand der Auseinandersetzung weg und beschuldigt den Überfallenen damit des Meineids


Phase IV a:
Zwecks klarer Verhältnisse zwingt der Verf. die sog. KAB, gerichtlich den
Überfall auf seinen Besitz einzuräumen und Schadensersatz für
Beschädigungen von dort abgestelltem Eigentum zuzugestehen
(den der Verf. nie in Anspruch genommen hat).



Phase 4b:
Trotz Vorlage dieses Vergleiches bei Bischof und Kleruskongregation gelingt es
dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (und nunmehr auch Kardinal),über den Präfekten der Kleruskongregation den Heiligen Stuhl
zum Komplizen der Falschbeschuldigung des Meineids zu machen.
Womit diese erlogene Anschuldigung zur Sache „der“ Kirche wurde.


 


Der Inhalt dieser Verlautbarung des Apostolischen Stuhls ist eindeutig. Sie fußt auf der erlogenen Behauptung, es gehe immer noch um die Alte Kaffeeküche, obwohl es um ein ganz anderes Gebäude ging. Der Verf. täusche hier ein längst nicht mehr existierendes Recht vor. Zu diesem Zweck wird eine Entscheidung der Apostolischen Signatur aus dem Jahr 1992 (!) zitiert, die nur eine Formalie betrifft und mit der seinerzeit immer noch laufenden Auseinandersetzung um die Alte Kaffeeküche zusammenhängt. Mit der Auseinandersetzung um die halbe Scheune, die bereits der Augenschein als ganz anderes Gebäude ausweist, hat sie aber auch nicht das geringste zu tun. Diese Auseinandersetzung begann erst 1997 mit dem Überfall auf den Besitz des Verf., weil man seitens des sog. Bischöflichen Ordinariates bis dahin sorgfältig jeder Auseinandersetzung um diesen zweiten Besitz aus dem Weg gegangen war. Es macht vielleicht nicht nur den Verf. betroffen, dass solcher Unsinn in einer Verlautbarung einer römischen Behörde stehen kann, die nicht ohne Einfluss in Deutschland ist. Und damit bereits gegen den Augenschein (in dem zwei auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude nicht eines sind) ein Katholik in aller Form von „der“ Kirche des Meineids beschuldigt wird.


Im Übrigen gehört es zur Sache, darauf hinzuweisen, dass die Verlautbarung
der Kleruskongregation von einem zum Kardinal aufgestiegenen Bischof aus der kolumbianischen Provinz stammt, der im Zusammenhang mit der Leugnung des Holocaust durch einen der Pius-Bischöfe Kirche und Papst kolossalen Schaden
zugefügt hat.


Dass der Verf. auch nach dem Überfall auf seinen zweiten Besitz die weltliche Gerichtsbarkeit nicht in Anspruch nahm, verstand sich für ihn wiederum von selbst. Dies war nur gegenüber dem Ortsordinarius als Vertreter des Eigentümers möglich, die sogenannte KAB hatte nicht einmal irgendeinen Titel. Den eigenen Ordinarius beim weltlichen Gericht zu verklagen, darauf stand im alten Codex noch die Exkommunikation. Ganz abgesehen davon, dass ein Prozess gegen ihn nur bei weitem Ausholen möglich gewesen wäre, da solche Zustände (wohlgemerkt beim Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz) niemand direkt geglaubt hätte. Was inzwischen, da die Kirche in Deutschland bereits fast völlig zerstört ist, sich vielleicht anders verhält. Also wandte sich der Verf. an die Instanz, die gegenüber Bistümern für Besitzschutz zuständig ist, an das Gericht des Metropoliten. Da es dort um vorläufige Maßnahmen ging, deren Grund glaubhaft gemacht werden musste, gab er unter Verwendung der religiösen Formel eine Eidesstattliche Erklärung ab. Damit wurde aus einer Sache, die man von dem betroffenen Gebäude her vielleicht immer noch als Groteske hätte sehen können, zur Res Gravis.


Es war der Metropolitanrichter, dem Verf. durch Lügen wohl bekannt, der hierauf darauf fiel, die überaus peinliche Sache aus der Welt zu schaffen, indem er seinerseits den Verf. als schlichten Lügner darstellte, gegen den Gewalt legitim sei. Der Verf. wolle nur einen längst entschiedenen Fall noch einmal aufkochen, es handele sich um dasselbe Gebäude, um das bereits eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Diese Lüge wurde in Mainz natürlich gerne aufgegriffen. Dass das Gegenteil (dass es sich um ein ganz anderes Gebäude handelte, das nie Gegenstand eines Rechtsstreits gewesen war) mit bloßen Augen zu sehen war, hinderte weitere Lügen nicht. Auch hat später die sogenannte KAB vor dem weltlichen Gericht ihre Schadensersatzpflicht aus dem Überfall auf den Verf. in diesem Gebäude einräumen müssen, woraus sich auch gerichtsnotorisch ergibt, dass es sich um ein anderes Gebäude handelte.


Inwieweit die Lügen der Herren in Freiburg und Mainz dabei gingen, kann der Verf. nicht beurteilen. Er kann daher nicht beurteilen, wie genau aus einer Mücke ein wahrer Elefant geworden ist. Sich über eine so miserable Scheune – die inzwischen nicht mehr im Eigentum der Kirche steht - zu streiten, wäre ja nicht mehr als eine Posse. Der Verf. hatte indes – wegen des persönlichen Angriffs auf ihn - den Sachverhalt beschworen, und einen Eid in Frage zu stellen, ist wohl auch in der katholischen Kirche noch eine causa magna.


Der Ortsbischof ohne Ehre hatte noch zugelegt. Man weiß, dass all sein Dichten und Trachten damals auf das Kardinalat ging, aber genug Leute in Rom dies nicht wollten. Er ist es ja auch nur in einem zweiten in der gesamten Kirchengeschichte beispiellosen Anlauf geworden, weil polnische politische Interessen gegenüber einem bereits senilen Papst ins Spiel gebracht wurden. Dessen Gesicht, als er ihm den Hut aufsetzte, wurde ja fotografisch festgehalten. Da konnte der Wunsch-Kardinal einen rufschädigend lächerlichen Fall nicht gebrauchen, in dem in seinem Namen strafbare (Mini)Gewalt gebraucht worden war. Was tut man da am besten, um einen so lästigen Fall erst einmal los zu werden? Man lügt und behauptet, dass es ihn gar nicht gibt. Schon schlimm genug, unter einem lügenden Bischof leben zu müssen. Wenn dieser sich aber über einen mit religiöser Formel geschworenen Eid hinwegsetzt und einen Untergebenen gegen Augenschein (und später ausdrückliches gerichtliches Geständnis) für meineidig erklären lässt, dann ist es eine res magna. Vielleicht nicht nur für den Verf.


In der Folge ging es für den Verf. nur noch um die Anschuldigung des Meineids durch „die“ Kirche. Das lächerliche Gebäude spielte keinerlei Rolle mehr. Sein Besitz hatte sich nach beiden Rechten schon ein Jahr nach dem Überfall von 1997 erledigt, da der Verf. entweder gar nicht geklagt oder seine Klage nicht weiter verfolgt hatte. Seine Rekurse drehten sich nur noch um die Verletzung geistlicher Rechte, allen voran die Anschuldigung des Meineids. Und der Verf. machte klar, dass er auf dieser Basis nicht weiter in Gemeinschaft mit der Kirche stehen mochte, wenn er nicht dazu gezwungen war. Als Beispiel ist nachstehend sein kurzer Rekurs von 2010 wiedergegeben, auf den bis jetzt noch keine Antwort weder aus Mainz noch von der Kleruskongregation in Rom ersichtlich ist. Obwohl dazu nur ein einziger Satz erforderlich gewesen wäre, wenn man denn das Lügen hätte aufgeben wollen.


In Rom blieb Ansprechstelle die Kleruskongregation, wie der Bischof in Mainz in Schweigen gehüllt. Die Auseinandersetzung blieb so eine Verwaltungs-Angelegenheit, keine Glaubens-Angelegenheit. Weiter treiben mochte der Antragsteller im seinerzeitigen Stadium die Auseinandersetzung nicht. Er hielt nur in Abständen durch Eingaben an Bischof und Kleruskongregation die Sache am Laufen, ohne jemals eine Antwort zu bekommen. In Mainz und in der Kleruskongregation konnte man den Verf. offensichtlich nicht einschätzen. Mit der wohlüberlegten Eingabe an die Glaubenskongregation, mit der er seinerseits Schachmatt erreichte, hat sicher nach so langer Zeit niemand mehr gerechnet.


Der Verf. hatte aus Ehrengründen seine ganz besonderen Motive, diesen nächsten Schritt zur Glaubenskongregation aufzuschieben. Erst 2021 war er so weit, dass er auch diesen Schritt in Angriff nahm. Wie es das Kirchenrecht vorschreibt, musste dieser Schritt wieder beim Bischof von Mainz seinen Anfang nehmen. Der Antrag war aber so formuliert, dass er eindeutig die Glaubenskongregation betraf, und dies wurde im Antrag auch deutlich angesprochen. Wieder schwieg der neue Bischof in Mainz (in Wirklichkeit wohl der Weihbischof-Generalvikar als nach ganz besonderem „Wahl“verfahren auch in dieser Angelegenheit vermutlich faktischer Bischof). Wie es aussieht, wurde dieser Antrag aber wieder an die dafür nun wirklich nicht zuständige Kleruskongregation weitergereicht, wie es ja auch den Mainzer Interessen entsprach.


Wieder geschah – jedenfalls soweit der Verf. es erkennen konnte – nichts. Der Verf. richtete daher eine Nachfrage direkt an die Glaubenskongregation, und dies bewirkte offensichtlich jetzt doch eine Reaktion. Zwar kam der erste Rückschein der Nachfrage (mit veralteter Postleitzahl aus einer Vorlage) zunächst nicht zurück. Der zweite Rückschein mit Wiederholung der Nachfrage und mit neuer Postleitzahl tat es allerdings, und dann kam nach vielen Wochen auch der erste Rückschein. Auf beiden sind fünf verschiedene Unterschriften, ohne Angabe einer Instanz. Der Verf. kann sie nicht einordnen. Er geht davon aus, dass niemand für diese unerwartete Nachfrage verantwortlich sein wollte und die Sache so lange hin und hergeschoben wurde, bis sie schließlich doch bei der für frühere Eingaben zuständigen Kleruskongregation blieb (die so wie der Bischof von Mainz nie reagierte hatte). Da wäre vermutlich weiteres Schweigen besser gewesen.


Als Verlautbarung des Apostolischen Stuhls unterzeichnet vom Präfekten und Sekretär erhielt der Verf. vielmehr eine Verlautbarung, die ihm nicht im Traume eingefallen wäre. Sein Antrag bei der Glaubenskongregation ging dahin, ihm zu bestätigen, dass er ungeachtet der Falschbeschuldigung des Meineids durch seinen Eid an seine Kirchenmitgliedschaft gebunden war. Dies war eine Forderung der Ehre, zwecks Klarstellung, dass der Verf. nur noch zwangsweise Mitglied der Kirche war. Der Verf. hatte sich lange genug mit der neuen Regel des Codex herumgeschlagen, um zu wissen, wie man sie effektiv anwenden musste, zwecks Erzwingung einer faktischen Antwort. Denn ab einem bestimmten Punkt war eine Nichtantwort Ablehnung des Antrags und damit sehr wohl eine Antwort. Nur durfte man dafür die aufzuwerfende Frage nicht direkt stellen, sondern musste einen Umweg nehmen und Feststellung der Antwort beantragen, Die missliche Lage, in die die Kongregation (dass es noch die Kleruskongregation war, damit rechnete er nicht) bei der Aussicht auf Publikation des Vorgangs kam, war ihm bewusst. Er konnte sich schon nicht vorstellen, dass sie ganz einfach nur schwieg. Dass man, wer auch immer in der Kleruskongregation dafür zuständig war, den wohlüberlegten und zwei Jahr-zehnte liegen gelassenen Antrag auch noch selbst direkt zurückweisen und damit im Namen des Apostolischen Stuhls das Fundament der Kirchenverfassung verleugnen würde, darauf konnte er nun wirklich nicht kommen.


Es handelt sich um eine erbärmliche Verlautbarung. Zur aktuellen Frage, Verletzung geistlicher Rechte des Verf. (Höhepunkt die Lüge der Anschuldigung des Meineids) enthält sie nichts. Stattdessen wird ausführlich auf den Besitz des miserablen Gebäudes eingegangen, obwohl dieser in den Eingaben des Verf. seit zwei Jahrzehnten überhaupt nicht mehr vorkam und bereits aus rechtlichen Gründen nach Ablauf eines Jahres nach dem Überfall des Jahres 1997 erledigt war. Insgesamt stellt sich der Apostolische Stuhl gegenüber einem eindeutigen Sachverhalt einfach nur dumm. Da dabei zwischen den beiden Rechtsstreiten über zwei verschiedene Gebäude nicht sauber unterschieden wird, streift auch diese Verlautbarung den Tatbestand der Anschuldigung des Meineides! Dabei finden sich die wahrhaft komischen Ausführungen, der Streit um dies Gebäude sei durch den Vergleich von 2001 mit der KAB beendet worden. Mit dem Gebäude, dessen Eigentümer seinerzeit das Bistum war, hatte dieser Vergleich gar nichts zu tun. Er ging auf Wunsch des Gerichtes lediglich um die Höhe der Entschädigung wegen Beschädigungen von abgestelltem Eigentum, die die KAB bei ihrem im Prinzip strafbaren Überfall verursacht hatte (wobei es dem Verf. nur um die Anerkennung der Rechtswidrigkeit dieses Überfalls ging, die zugesagte Entschädigung hat er nie in Anspruch genommen). So sieht eine Verlautbarung aus, die von einer für die deutsche Kirche nicht unwichtigen römischen Instanz (die seinerzeit auch für Missbrauch zuständig war) kommt.


Zu so etwas kommt es, wenn mehrere unterschiedlich ausgerichtete und beeinflusste Instanzen bei einem Dokument involviert sind. Wie es in dem heute an der Römischen Kurie herrschenden Durcheinander dabei zugegangen ist, weiß der Verf. nicht. Die Rückscheine sprechen da für sich.


Die Hauptaussage ist aber klar, und der Verf. hat von ihr Gebrauch gemacht. Wenn es denn nicht sein muss, möchte er keine Gemeinschaft mit der Kirche mehr haben. Schließlich handelt es sich um eine ununterbrochene Kette von Leuten, die vor Lüge nicht zurückschreckten, von kleinen Lichtern bis ganz hinauf zu offiziellen Vertretern des Apostolischen Stuhles. Sich mit einer so gearteten Kirche noch in Gemeinschaft zu fühlen, wäre jedenfalls persönlich dem Verf. gar nicht mehr möglich.


Ehe es soweit war, hatte der Verf. sich noch zu vergewissern, dass dies weltweit einmalige Dokument nicht als Missverständnis dargestellt werden konnte. Der Verf. hat daher noch als letzte die unten im Anfang wiedergegebene Eingabe in Rom folgen lassen und die Frist abgewartet, die das Kirchenrecht für eine Antwort vorsieht. 
Sie ist bis heute ausgeblieben.

 


Erst danach ist der Verf. zur Tat geschritten. Hierzu gibt es in Deutschland einen weltlichen Rechtsakt, der in anderen Ländern unbekannt ist. Mit dem Glauben hat er als solcher nichts zu tun. Er lässt sich aber zwanglos als Akt des Schismas werten, nur dass in diesem Fall das Schisma keines ist, weil es vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich freigegeben wurde. Wie dies zu werten ist, darüber mag sich der Verf. keine Gedanken machen. Natürlich weiß er, dass die Kirchengemeinschaft bei Beachtung der unverletzlichen Regeln der Kirche gar nicht in Frage gestellt werden kann. Sie ist ein unauflösbares Band. Der Verf. – der bei anderem Verlauf dies in seinem Fall auch eidlich bekräftigte Band zähneknirschend weiter hingenommen hätte und lediglich auf einen deutlichen Protest aus gewesen wäre - fühlt sich aber schlicht wohler, wenn er persönlich mit dieser Institution so wie sie ihm begegnet wenigstens nach unkirchlichen Kriterien nicht mehr in Gemeinschaft stehen muss.

 


Ein rein zufälliger Nachbar des Verf. während der ersten Phase des Streites war der bekannte schon lange verstorbene Pater Hoenisch. Er prophezeite damals dem seinerzeitigen Mainzer Generalvikar: „Das endet nicht gut“. Was er wohl heute sagen würde, nachdem eine Lüge auf die andere gefolgt und schließlich im Namen des Apostolischen Stuhles das Fundament, auf dem die Kirchenverfassung ruht, verleugnet worden ist?




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